Artikel 2 Zusatz
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 860 - 7
- Dieses Gesetz ist Artikel 1 des Gesetzes mit der Gl. Nr. 860 - 6.
Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte (§ 3 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Sie führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsaufgabe durch.
Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern. Er führt die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsaufgabe durch.
Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für die in § 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen einschließlich der Geltendmachung und Gewährung von Kostenerstattungen nach § 106 Abs. 1 und 3, § 107 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 103 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94, 808) und § 2 Abs. 3 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und ermöglichen die personenzentrierte und lebensfeldorientierte Leistungserbringung. Dies steht der notwendigen überregionalen Nutzung von Spezialeinrichtungen im Einzelfall nicht entgegen.
- Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für
- den Abschluss von Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung einer personenzentrierten, lebensfeldorientierten Hilfegewährung,
- die Erarbeitung, Weiterentwicklung und den Abschluss von Landesrahmenvereinbarungen nach § 79 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für den ambulanten, teilstationären und stationären Bereich einschließlich der erforderlichen Anlagen,
- die Kostenerstattung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland nach § 108 und § 115 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- die Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach §§ 24, 132, 133 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und
- die Mitwirkung bei dem Abschluss von Versorgungsverträgen nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Mitwirkung bzw. den Abschluss von Rahmenverträgen und Vereinbarungen nach den §§ 75, 80a, 82 und 84 bis 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
- Der überörtliche Träger der Sozialhilfe erlässt den Widerspruchsbescheid in den Fällen des § 8 Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, soweit es sich um eine stationäre Leistung handelt, sowie des § 8 Nr. 4 bis 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
- Die Landkreise können bestimmen, dass kreisangehörige Ämter und amtsfreie Gemeinden den Landkreisen als örtlichen Trägern obliegende Aufgaben durchführen und dabei im eigenen Namen entscheiden, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist. Für die Durchführung der Aufgaben können die Landkreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.
- Die Landkreise können kreisangehörige Ämter und amtsfreie Gemeinden beauftragen, dem örtlichen Träger obliegende Aufgaben durchzuführen und dabei im Namen des Landkreises zu entscheiden, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist.
Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach landesrechtlichen Regelungen obliegen.
Das Sozialministerium kann nach § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium sowie den kommunalen Landesverbänden durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für bestimmte Arten der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Einkommensgrenze ein höherer Grundbetrag zugrunde gelegt wird.
Zuständige Stelle im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe.
Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170 - 1 - 4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, ist das Sozialministerium
Die Träger der Sozialhilfe können jeweils für ihren Bereich bestimmen, dass vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Dritte gemäß § 116 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beratend beteiligt werden sowie das Nähere über die Beteiligung festlegen.
- Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Abs. 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die Behörden der Träger, die die Auskunft angefordert haben; das gilt auch für die Behörden der kreisangehörigen Ämter und amtsfreien Gemeinden, die nach § 5 Aufgaben der Sozialhilfe durchführen.
- Die Geldbußen fließen den nach Absatz 1 zuständigen Behörden zu.
- Ein Antrag auf Sozialhilfe kann auch bei kreisangehörigen Ämtern und amtsfreien Gemeinden gestellt werden, in deren Zuständigkeitsbereich sich die oder der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Die Ämter und amtsfreien Gemeinden leiten den Antrag unverzüglich dem örtlichen Träger zu, falls sie nicht selbst nach § 5 die Aufgaben durchführen.
- Der örtliche Träger leitet einen Antrag, über den der überörtliche Träger zu entscheiden hat, unverzüglich an diesen weiter.
Die kreisangehörigen Ämter und amtsfreien Gemeinden, in deren Zuständigkeitsbereich sich die oder der Hilfesuchende tatsächlich aufhält, haben vorläufig die notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn der örtliche Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Hilfe aber keinen Aufschub duldet. Sie haben den örtlichen Träger der Sozialhilfe unverzüglich über ihre Maßnahmen zu unterrichten. Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat die aufgewendeten Kosten mit Ausnahme der Verwaltungskosten zu erstatten, soweit die Hilfe dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch entspricht.
- Der auf das Land entfallende Festbetrag des Bundes nach § 34 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, wird an die Landkreise und kreisfreien Städte unverzüglich weitergeleitet, soweit nicht dem Land im Rahmen von § 97 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Aufwendungen entstehen.
- Ab dem Jahr 2005 wird der Betrag nach Absatz 1 auf der Grundlage des jeweiligen Anteils an den tatsächlich ausgezahlten Grundsicherungsleistungen des jeweils vorvergangenen Jahres entsprechend der amtlichen Statistik über die Grundsicherung auf die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt.