Der Verbandsdirektor
Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 KiföG M-V erfolgen Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen grundsätzlich durch Fachkräfte. Diese können nach § 13 Abs. 6 Satz 1 durch Assistenzkräfte unterstützt werden.
Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (KSV M-V - Landesjugendamt) kann gemäß § 13 Abs. 5 KiföG M-V i.V.m. §§ 8, 9 KJHG-Org M-V im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen erteilen. Voraussetzung für die Ermessensentscheidung ist, dass die Vermittlung der Bildungs- und Erziehungsziele gleichwertig sichergestellt werden kann.
Hinweis:
Die Antragsstellung erfolgt formlos von den Einrichtungsträgern für konkrete Personen und Kindertageseinrichtungen.
Sonstige Anfragen bitten wir grundsätzlich per E-Mail zu stellen.
Ansprechpartner | E-Mail-Adresse | Telefonnummer | Raum |
---|---|---|---|
Bettina Mäuser | Maeuser(at)ksv-mv.de | 0385-396899-42 | 3.07 |
Vicky Bollow | Bollow(at)ksv-mv.de | 0385-396899-45 | 3.07 |